Huiskamp Infra GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen

der Huiskamp Infra GmbH
Londoner Straße 1
48455 Bad Bentheim

– nachfolgend „Huiskamp Infra“ genannt –

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferungen“) sind die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner maßgeblich.

2. Diese Verkaufsbedingungen ergänzen sämtliche Lieferbedingungen. Ihre Einbeziehung erfolgt spätestens mit Annahme der Ware. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich widersprochen hat.

Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen gelten die Verkaufsbedingungen von Huiskamp Infra auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Besteller.

Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

3. Nach Vertragsschluss können diese Bedingungen nicht mehr geändert werden. Eine Ausnahme gilt für die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts.

4. Angebote, insbesondere hinsichtlich Menge, Lieferzeit und Preis, sind freibleibend und unverbindlich. Verbindliche Lieferverpflichtungen entstehen erst mit der Auftragsbestätigung.

Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) können angepasst werden. Sie sind daher nur verbindlich, wenn Huiskamp Infra sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

5. An sämtlichen Unterlagen behält sich Huiskamp Infra sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

Unterlagen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn Huiskamp Infra zuvor zugestimmt hat oder dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Eine anderweitige Verwertung der Unterlagen ist ohne Zustimmung von Huiskamp Infra ebenfalls nicht zulässig.

Wird der Auftrag nicht erteilt, sind die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an Huiskamp Infra zurückzugeben.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Lieferfristen und Lieferverzug

1. Die von Huiskamp Infra genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie sind nur verbindlich, wenn Huiskamp Infra diese ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller bereitzustellender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn Huiskamp Infra die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Höhere Gewalt sowie sonstige Ereignisse, die die Lieferung ohne Verschulden von Huiskamp Infra unmöglich machen oder wesentlich erschweren, berechtigen Huiskamp Infra, den Liefertermin angemessen zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Kann Huiskamp Infra aus von Huiskamp Infra zu vertretenden Gründen eine vereinbarte Frist nicht einhalten oder gerät Huiskamp Infra aus sonstigen Gründen in Verzug, hat der Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Wird Huiskamp Infra trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der vom Besteller bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass Huiskamp Infra die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten hat, ist Huiskamp Infra berechtigt, vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten.

Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung wird dem Besteller unverzüglich angezeigt.

Tritt Huiskamp Infra nicht vom Vertrag zurück, wird Huiskamp Infra für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.

4. Huiskamp Infra haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Haftungsbegrenzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge eines von Huiskamp Infra zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Wegfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

5. Kommt Huiskamp Infra in Verzug, bemisst sich der Schaden des Bestellers für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Preises für denjenigen Teil der Lieferung, der aufgrund des Verzugs nicht bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden konnte.

Soweit diese Regelung im Einzelfall eine Haftungsbegrenzung darstellt, gilt sie nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen gemäß Art. VI Nr. 2 vorliegen.

6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung neben oder statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer von Huiskamp Infra gesetzten Frist zur Lieferung.

Dies gilt nicht, wenn und soweit eine Haftungsbeschränkung gemäß Art. VI Nr. 2 nicht eingreift.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Der Besteller kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Huiskamp Infra zu vertreten ist.

9. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einzelner Liefertermine kann Huiskamp Infra spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Liefertermine verlangen.

Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist Huiskamp Infra berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.

10. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Huiskamp Infra für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen.

Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten vorbehalten.

III. Versand, Gefahrübergang und Verpackungsrücknahme

1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk von Huiskamp Infra verlassen hat.

Die Auswahl des Transportmittels steht Huiskamp Infra frei, sofern mit dem Besteller keine besondere Versandart vereinbart wurde.

Eine Transportversicherung wird ohne besondere Vereinbarung nicht abgeschlossen.

Wird der Versand aus Gründen verzögert, die Huiskamp Infra nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Huiskamp Infra ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu lagern.

2. Huiskamp Infra nimmt verwendete Transportverpackungen im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur zurück, wenn die Anlieferung frachtfrei an die Werksadresse von Huiskamp Infra erfolgt.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.

Liegt die vereinbarte Lieferzeit über vier Wochen, ist Huiskamp Infra nach Ablauf dieser Frist berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Kostenfaktoren durch eine entsprechende Preisanpassung bzw. Nachberechnung zu berücksichtigen.

2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Warenabsendung zu begleichen.

Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn seine Gegenrechte von Huiskamp Infra anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind oder Huiskamp Infra eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt.

Ein Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln setzt voraus, dass der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Huiskamp Infra nicht rechtzeitig nach, ist Huiskamp Infra berechtigt, sämtliche Forderungen, einschließlich Wechselforderungen, ohne Rücksicht auf Stundungen, Wechsellaufzeiten oder den Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

Huiskamp Infra ist außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

Dies gilt auch, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich in Frage stellen.

4. Der Besteller kommt bei nicht rechtzeitiger Zahlung in Verzug:

a) mit Ablauf eines nach dem Kalender bestimmten vertraglich vereinbarten Fälligkeitstages,

b) mit Zugang einer Mahnung oder mit gerichtlicher Geltendmachung der Forderung nach Eintritt der Fälligkeit,

c) spätestens jedoch – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – gemäß § 286 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.

V. Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet Huiskamp Infra wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – unabhängig von der Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Bestellers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Sachmängel sowie Falsch- und Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.

Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen.

2. Abweichende Lieferqualitäten und/oder Qualitätsvereinbarungen von den von Huiskamp Infra festgelegten Qualitätsanforderungen müssen spätestens bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.

Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie mit der Folge einer verschuldensunabhängigen Haftung liegt nur vor, wenn Huiskamp Infra Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsangaben ausdrücklich schriftlich, als Garantie bezeichnet hat.

3. Beanstandete Ware darf nicht weiterbearbeitet werden.

Soweit Mängelrügen berechtigt sind, trägt Huiskamp Infra die Versand- und Verpackungskosten der Rücksendung und Neulieferung.

Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung führen zum Verlust der Sachmängelansprüche, soweit die jeweiligen Maßnahmen für den Mangel ursächlich sind.

4. Huiskamp Infra ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI kann der Besteller grundsätzlich erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, soweit gesetzlich zulässig.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt.

7. Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Dies gilt ebenso bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt wurden.

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, können aus den daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche gegen Huiskamp Infra abgeleitet werden.

8. Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

Der Besteller kann Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung eindeutig feststeht.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist Huiskamp Infra berechtigt, die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Huiskamp Infra bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Huiskamp Infra gilt Art. V Nr. 9 entsprechend.

11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VI (Schadensersatzansprüche).

Weitergehende oder andere als die in Art. V und VI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Huiskamp Infra und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

VI. Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen.

Unberührt bleiben die Regelungen in Art. II Nr. 5 und 6 für den Fall des Lieferverzugs.

2. Huiskamp Infra haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Huiskamp Infra, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.

Dies gilt ebenfalls für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

Darüber hinaus haftet Huiskamp Infra für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie auf Arglist von Huiskamp Infra, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Soweit Huiskamp Infra bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Huiskamp Infra auch im Rahmen dieser Garantie.

Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Huiskamp Infra jedoch nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

4. Huiskamp Infra haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft.

Dies gilt ebenfalls, wenn dem Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.

Huiskamp Infra haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Eine weitergehende Haftung von Huiskamp Infra ist unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle der Leistung.

Unberührt bleibt die Haftung von Huiskamp Infra gemäß Art. II Nr. 5.

Soweit die Haftung von Huiskamp Infra ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Aufwendungsersatzansprüche im Falle der Nichterfüllung sind nicht ausgeschlossen, jedoch gemäß Art. V Nr. 9 eingeschränkt.

7. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V Nr. 6.

Unberührt bleibt die Verlängerung der Verjährungsfrist für nicht ausgeschlossene Rückgriffsansprüche nach § 479 Abs. 2 BGB.

VII. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, Huiskamp Infra hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten.

Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann.

Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Huiskamp Infra gemäß Art. VI Nr. 2 uneingeschränkt haftet.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. II Nr. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Huiskamp Infra erheblich einwirken, wird der Vertrag unter angemessener Berücksichtigung von Treu und Glauben angepasst.

Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Huiskamp Infra das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

Macht Huiskamp Infra von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist dies dem Besteller unverzüglich nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Huiskamp Infra bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Huiskamp Infra gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

Soweit der Wert aller Huiskamp Infra zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Huiskamp Infra auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Huiskamp Infra als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Huiskamp Infra zu verpflichten.

Für den Fall, dass Huiskamp Infra durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware nicht Miteigentümer wird, überträgt der Besteller Huiskamp Infra bereits jetzt das Miteigentum an dem entstandenen Produkt im Verhältnis der Materialwerte unter Vereinbarung eines unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses.

Erwirbt Huiskamp Infra auf diese Weise (Mit-)Eigentum an verarbeiteter Ware, überträgt Huiskamp Infra dieses bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs der gesicherten Forderungen auf den Besteller, sodass dieser ein Anwartschaftsrecht wie bei Vorbehaltsware erwirbt.

3. Bei der Pfändung der Vorbehaltsware durch Huiskamp Infra liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Huiskamp Infra dies ausdrücklich erklärt.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller Huiskamp Infra unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4. Solange der Besteller gegenüber Huiskamp Infra nicht in Verzug ist und Huiskamp Infra dem Besteller gemäß Ziffer 6 dieses Abschnitts die Weiterveräußerung nicht untersagt hat, darf der Besteller die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern.

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Besteller mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbart.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Die Ansprüche des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern tritt der Besteller bereits jetzt im Voraus sicherungshalber an Huiskamp Infra ab.

Das Veräußerungsrecht des Bestellers ist von der Wirksamkeit des jeweiligen Forderungsübergangs auf Huiskamp Infra abhängig.

Wurde die Ware zunächst verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, wird die Forderungsabtretung in Höhe des Verkaufspreises der in das Verarbeitungsprodukt eingegangenen Ware wirksam.

Teilzahlungen gelten zunächst als auf den nicht abgetretenen Teil der Forderungen geleistet.

Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, wie er gegenüber Huiskamp Infra nicht in Verzug ist.

6. Gerät der Besteller in Verzug, ist Huiskamp Infra berechtigt, die Weiterveräußerung und Verbindung der Vorbehaltsware zu untersagen und die von der Abtretung erfassten Forderungen einzuziehen.

Der Besteller hat Huiskamp Infra hierfür alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

Nach Rücktritt vom Vertrag kann Huiskamp Infra die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Ein Teilrücktritt bezüglich der noch vorhandenen Ware ist ebenfalls zulässig.

IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Huiskamp Infra verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen.

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Huiskamp Infra erbrachte und vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Huiskamp Infra gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. V Nr. 6 bestimmten Frist wie folgt:

a) Huiskamp Infra wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferung austauschen.

Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

b) Die Verpflichtung von Huiskamp Infra zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. VI.

c) Die vorstehenden Verpflichtungen von Huiskamp Infra bestehen nur, soweit der Besteller Huiskamp Infra über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Huiskamp Infra sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Gründen der Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Huiskamp Infra nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Huiskamp Infra gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. V Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen des Art. V entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Huiskamp Infra und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

X. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsatzsteuerpflicht

Falls Huiskamp Infra für Lieferungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur deshalb zur Umsatzsteuer herangezogen wird, weil die vom Besteller gemachten Angaben zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1b und § 6a UStG nicht zutreffen oder der Besteller bzw. dessen Abnehmer eine Verpflichtung im Rahmen der Erwerbsbesteuerung, insbesondere die ordnungsgemäße Meldung an das zuständige Finanzamt oder die Zahlung der Erwerbssteuer, nicht erfüllt hat, ist der Besteller verpflichtet, Huiskamp Infra den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag unabhängig vom Verschulden zu erstatten.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Besteller Kaufmann, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlich der Sitz von Huiskamp Infra in Bad Bentheim zuständig.

Huiskamp Infra ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Huiskamp Infra GmbH
Londoner Straße 1
48455 Bad Bentheim